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Das neue Cannabisgesetz und seine Auswirkungen

Mit dem Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetzes am 1. April erlebt das Verschreibungs- und Abgabeverfahren von Cannabisprodukten eine grundlegende Änderung. Dieses Gesetz markiert nicht nur einen Wendepunkt in der Klassifizierung von Cannabisblüten, Dronabinol und Sativex®, sondern auch in der administrativen Handhabung in den Apotheken. Welche allgemeinen Regeln gelten seit Ostern, und auf welche Weise beeinflusst die Gesetzesänderung den Alltag in den Apotheken?

Erwachsene dürfen ab dem 1. April 2024 bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum mit sich tragen und bis zu 50 Gramm trockene Cannabisblüten privat lagern, der Eigenanbau von bis zu drei weiblichen Cannabis-Pflanzen wird erlaubt. Zudem wird die Einrichtung von Cannabis Social Clubs ermöglicht, die Hanfpflanzen für ihre Mitglieder anbauen dürfen. Sie können täglich bis zu 25 Gramm und monatlich maximal 50 Gramm Cannabis pro Mitglied abgeben, beschränkt auf einen THC-Gehalt von maximal 10 Prozent. Für junge Erwachsene bis 21 Jahre ist die Abgabemenge auf 30 Gramm pro Monat limitiert. Minderjährige dürfen nach wie vor Cannabis weder besitzen noch konsumieren.

Der Verzehr von sogenannten Edibles, also Lebensmitteln mit Cannabis-Extrakten, bleibt weiterhin untersagt. Außerdem ist der öffentliche Konsum in der Nähe von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und Sportstätten sowie in Fußgängerzonen bis 20 Uhr verboten. Strafbar ist der Handel, das Inverkehrbringen ohne Lizenz oder die Überschreitung der erlaubten Mengen. Für die Sicherheit des Straßenverkehrs wird eine Expertenkommission zeitnah Vorschläge für THC-Grenzwerte im Blut von Verkehrsteilnehmern erarbeiten.

Auch der Umgang mit Medizinalcannabis wird neu geregelt. Das Medizinal-Cannabisgesetz sieht vor, dass Cannabisblüten, Dronabinol und das Fertigarzneimittel Sativex® nicht länger als Betäubungsmittel sondern als verschreibungspflichtige Arzneimittel zu behandeln sind. Somit müssen sie nicht mehr auf Betäubungsmittelrezepten verordnet werden, sondern auf dem üblichen Muster 16 Rezept bzw. elektronisch. Während der Übergangsphase sind Retaxationen möglich. Sollten Apotheken noch BtM-Rezepte mit Cannabis-Verordnungen erhalten, ist es vermutlich ratsam, ein neues Rezept anzufordern, um Konformität mit den neuen Regelungen zu gewährleisten, auch wenn die AOK Baden-Württemberg in einer vierwöchigen Übergangszeit in diesen Fällen auf Retaxationen verzichten will. Darüber hinaus wird erwartet, dass der GKV-Spitzenverband einheitliche Handlungsanweisungen für den Übergang veröffentlichen wird.